Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Stand: 10.06.2019
Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 175 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 – L 3 U 175/12Zitiert von 1
- BSG, 23.07.2015 – B 2 U 15/14 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Lastenausgleich zwischen landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft und anderem Unfallversicherungsträger - Aufwendungsersatz gem § 175 SGB 7: Erstattungsanspruch eigener Art - Nichtanwendung der Ausschlussfrist gem § 111 SGB 10 - Solidaritätsgrundsatz - verdrängende Wirkung einer Spezialregelung im besonderen Teil des SGB - Auslegung: Abgrenzung zu den Erstattungsansprüchen gem §§ 102ff SGB 10 - kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger - Finanzierungsregelung im Innenverhältnis - vorübergehende Tätigkeit eines außerhalb der Landwirtschaft Beschäftigten in einem landwirtschaftlichen Unternehmen)Zitiert von 2
- BSG, 10.08.1999 – B 2 U 22/98 RZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 175 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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